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Tag-Archiv: BPI

Arzneimittelpreisgestaltung – Diskussion um die Mischpreise: die nächste Runde

Von anchorman Veröffentlicht unter Presseinformationen
München (ots) – Als „brandgefährlich“ hat Prof. Josef Hecken, der Vorsitzende des Gemeinsamen Bundesausschusses, die Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg bezeichnet, die im Rahmen des AMNOG verhandelten Mischpreise nicht mehr per se als wirtschaftlich anzuerkennen. Der G-BA-Chef befürchtet einen Stillstand bei der Arzneimittelentwicklung. Die Forderungen nach einer schnellen gesetzlichen Regelung werden lauter.

Werde bei der frühen Nutzenbewertung kein Zusatznutzen festgestellt, bedeute das nicht, dass ein Produkt schlecht sei – sondern nur, dass es noch keine Evidenz gebe, erklärte Hecken laut Ärztezeitung. „Ich befürchte, es kommt zu einem Stillstand bei der Arzneimittel-Entwicklung.“ Seiner Meinung nach sei wichtig, dass über diese Rechtsprechung diskutiert würde.

Nur diskutieren aber ist dem Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie (BPI) zu wenig. Er fordert, die gelebte Praxis der Mischpreisbildung möglichst schnell gesetzlich zu verankern . Dazu besteht in dieser Legislaturperiode nach Ansicht des Verbands auch eine Chance: Denn noch vor der Sommerpause will die Bundesregierung das „Blut- und Gewebe-Gesetz“ verabschieden.

Eigentlich soll das neue Gesetz die Versorgung mit Blut- und Gewebezubereitungen sowie Arzneimitteln für neuartige Therapien verbessern. Es könnte aber als „Omnibus“ für weitere Änderungen im Sozialgesetzbuch herhalten. Formal ist das, so der BPI, „die letzte Möglichkeit, in dieser Legislatur noch richtigzustellen, dass der verhandelte oder durch Schiedsspruch festgelegte Erstattungsbetrag für neue Arzneimittel auch bei Bildung von sogenannten Mischpreisen über das gesamte zugelassene Indikationsgebiet wirtschaftlich ist.“ Der BPI-Vorstandsvorsitzende Martin Zentgraf ist sicher: „Nur mit dieser rechtlichen Klarstellung können negative Auswirkungen des LSG-Beschlusses auf laufende Preisverhandlungen und das Verordnungsverhalten verhindert werden.“ Nun sei das Parlament gefordert.

Warum Mischpreise?

Mischpreise sind eine im AMNOG gelebte Praxis. Sie werden gebildet, wenn zu einem Medikament für verschiedene Patientengruppen unterschiedliche Nutzenbewertungsbeschlüsse ergangen sind. Diese verschiedenen Konstellationen werden im AMNOG durch die Bildung von Mischpreisen abgedeckt: Ein Preis für das Medikament gilt über alle Patientengruppen hinweg. Sie sind ein Kompromiss zwischen den Preisvorstellungen der Pharmaunternehmen und denen der Krankenkassen. Mischpreise stellen sicher, dass ein im Rahmen des AMNOG ausgehandelter Preis für ein Arzneimittel allgemein gültig ist: Er gilt für das Präparat, egal welchen Zusatznutzen es in einzelnen Patientengruppen ausgewiesen bekommen hat. Für die Ärzte ist der Mischpreis deshalb bisher das klare Signal: Ich verordne wirtschaftlich – und zwar unabhängig von der Patientengruppe.

Nachteil für Patienten

Über die Folgen des LSG-Urteils aus Potsdam sind sich BPI und Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) einig: Für die Patienten könnte der Schiedsspruch gegen die Gültigkeit der Mischpreise ein erheblicher Nachteil sein. Laut KBV hat die Entscheidung der Richter – obwohl noch nicht rechtskräftig – zu erheblicher Verordnungsunsicherheit bei niedergelassenen Ärzten geführt. Denn wenn die Ärzte solche Medikamente verschreiben, drohe ihnen ein Regressrisiko, so der stellvertretende Vorstandsvorsitzende der KBV, Stephan Hofmeister. Die KBV verlangt deshalb ebenfalls eine Klarstellung – und fügt hinzu, dass Patienten in der Praxis nicht immer eindeutig einer Gruppe zugeordnet werden können. Besonders betroffen sieht die KBV vor allem Patienten, die unter seltenen Erscheinungsformen schwerer Erkrankungen leiden.

Das Ganze ist übrigens alles andere als ein Randthema des AMNOG: Der BPI hat vorgerechnet, dass rund ein Fünftel aller im Nutzenbewertungsverfahren beurteilten Arzneimittel von dem Beschluss des Landessozialgerichts betroffen wären. „Bei diesen Arzneimitteln könnte sich der Arzt bei etwa jedem dritten Patienten nicht mehr sicher in seiner Verordnungsentscheidung sein.“ Verunsicherung bei den Ärzten aber ist eine ganz große Hürde, die einer guten Versorgung selten zuträglich ist.

Die Forderung nach gesetzlicher Regelung hat viele Anhänger

Über die gelebte Praxis der Mischpreisbildung waren viele Krankenkassen nie so richtig glücklich. Und auch diesmal bekräftigt Christopher Hermann, Vorstandsvorsitzender der AOK Baden-Württemberg: „Die Eilentscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg weist in die richtige Richtung.“ Er sieht auch keinen Eingriff in die Therapiefreiheit der Ärzte.

Diese Meinung aber dürften die Krankenkassen relativ exklusiv haben. Das zeigt nicht nur die Reaktion der politischen Interessenvertretung der Ärzte. Auch Prof. Jürgen Wasem, Wissenschaftler und Vorsitzender der Schiedsstelle im AMNOG, will Mischpreise gesetzlich verankert sehen. Denn sonst drohten „massenweise Verordnungsausschlüsse“, wie er gleich nach dem Urteil im März verkündete.

Die Stärken der Mischpreise

Die gängige Praxis der Mischpreisbildung hat gleich mehrere Vorteile:

– Mischpreise sorgen für Sicherheit in der Versorgungspraxis. Denn der Arzt weiß, dass er immer „wirtschaftlich verordnet“ – auch wenn sein Patient in eine Gruppe fällt, für die ein Zusatznutzen nicht belegt werden konnte.

– Mischpreise ermöglichen den Zugang der Patienten zu innovativen Medikamenten, weil der Arzt unabhängig von wirtschaftlichen Überlegungen patienten-individuell verordnen kann. Die einheitlichen Preise unterstützen die Mediziner in ihrer Therapiefreiheit.

– Mischpreise sorgen für Flexibilität in den Preisverhandlungen zwischen dem pharmazeutischen Unternehmer und dem GKV-Spitzenverband. Sie machen Kompromisse möglich. Denn AMNOG-Bewertungen sind nicht unfehlbar. Bloß weil kein Zusatznutzen festgestellt wurde, heißt das noch lange nicht, dass keiner vorhanden ist. Häufig verbirgt sich dahinter ein Streit um die richtige Methode, den Zusatznutzen darzustellen.

– Mischpreise vermeiden überbordende Bürokratie. Denn wer will bei der wachsenden Anzahl von Teilentscheidungen den Überblick behalten – ohne klare und einheitliche Preise?

Pressekontakt: Winfried Rauscheder Redaktion Pharma Fakten www.pharma-fakten.de E-Mail: redaktion@pharma-fakten.de http://twitter.com/pharmafakten Tel.: +49 89 1250 153 66

Original-Content von: PHARMA FAKTEN, übermittelt durch news aktuell

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AMNOG BPI Die Forderungen KBV

BPI fordert Bekenntnis zur Wirtschaftlichkeit des Mischpreises

Von anchorman Veröffentlicht unter Presseinformationen
Berlin (ots) – Auf einen Eilantrag auf vorläufigen Rechtsschutz hin hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg den Erstattungspreis für AMNOG-Arzneimittel auf der Basis einer Mischkalkulation als rechtswidrig bewertet. „Ein Beschluss, der direkte Auswirkungen auf die Versorgungsrealität haben könnte und damit katastrophal wäre für Patienten und Ärzte“, urteilt Dr. med. Martin Zentgraf, Vorstandsvorsitzender des Bundesverbandes der Pharmazeutischen Industrie (BPI). „Der Gesetzgeber muss endlich klarstellen, dass der verhandelte oder durch Schiedsspruch festgelegte Erstattungsbetrag auch bei Bildung von Mischpreisen über das gesamte zugelassene Indikationsgebiet wirtschaftlich ist.“

Der BPI hat ausgerechnet: Rund ein Fünftel aller im AMNOG bewerteten Arzneimittel wären von dem Beschluss des Landessozialgerichts betroffen. Bei diesen Arzneimitteln könnte sich der Arzt bei etwa jedem dritten Patienten nicht mehr sicher in seiner Verordnungsentscheidung sein. Zentgraf: „Damit wäre die ärztliche Therapiefreiheit und die Möglichkeit, patientenindividuell verordnen zu können, aufgehoben. Erst recht, wenn man bedenkt, dass ein Medikament „ohne Zusatznutzen“ eben nicht bedeutet, dass es keinen Nutzen für die Patienten gibt.“ Zentgraf verweist damit auf die Tatsache, dass in rund 71 Prozent der Fälle die Beurteilung „ohne Zusatznutzen“ bedeutet, dass man den Zusatznutzen noch nicht beurteilen konnte, da die vorgelegten Daten aus Sicht des bewertenden Instituts nicht ausreichend waren und daher gar nicht berücksichtigt wurden.

Bereits im Pharmadialog machten die Hersteller klar, dass das regelhaft systembedingte Fehlen des Zusatznutzens in der frühen Nutzenbewertung vor allem bei chronischen Indikationen Marktrückzüge zur Folge hat. Im Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz sind daher vom Gesetzgeber wichtige Verbesserungen eingeführt worden: Mehr Flexibilität beim Preis der Vergleichstherapie, die Förderung von Preis-Mengen-Vereinbarungen zwischen GKV Spitzenverband und pharmazeutische Unternehmen.

Der BPI appelliert an den Gesetzgeber, sich eindeutig zur Wirtschaftlichkeit des Mischpreises zu bekennen und so einen möglichen Einfluss des Eilverfahrens auf laufende Preisverhandlungen und das Verordnungsverhalten zu verhindern. „Anderenfalls wird in Deutschland den Patienten bald nicht mehr nur jedes fünfte, sondern sehr viel mehr neue Präparaten nicht mehr zur Verfügung stehen“, warnt der BPI-Vorsitzende.

Pressekontakt: Julia Richter, Tel. 030/27909-131, jrichter@bpi.de

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BPI Im Arzneimittelversorgungsst Indikationen Marktr Zentgraf Damit

Urteil rechtskräftig: G-BA muss BPI Namen nennen

Von anchorman Veröffentlicht unter Presseinformationen
Berlin (ots) – Der Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) muss dem Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie (BPI) die Mitglieder des Unterausschusses Arzneimittel benennen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. März ist jetzt rechtskräftig. „Wir werden nun den GBA anschreiben und ihn darum bitten, die richtigen Konsequenzen aus diesem Urteil zu ziehen und uns Zugang zu den beanspruchten Daten zu geben“, so Henning Fahrenkamp, BPI-Hauptgeschäftsführer.

Die Botschaft des Verwaltungsgerichts Berlin am 17. März war eindeutig: Der G-BA muss transparenter werden. Da der G-BA gegen das Urteil keine Rechtsmittel eingelegt hat, steht dem BPI als klagende Partei nun der Weg offen, die Namen, den akademischen Grad sowie die Berufs- und Funktionsbezeichnung der Mitglieder des G-BA-Unterausschusses Arzneimittel anzufordern. „Das werden wir jetzt tun“, so BPI-Hauptgeschäftsführer Henning Fahrenkamp. „Gleichzeitig hoffen wir, dass es in Zukunft möglich sein wird, entsprechende Auskünfte ohne Gerichtshilfe zu erhalten.“

Bereits 2014 beantragte der BPI die Auskunft über Namen, Titel, akademischen Grad sowie Berufs- und Funktionsbezeichnung der Mitglieder des Unterausschusses Arzneimittel beim G-BA. Zuvor hatte 2013 ein Mitgliedsunternehmen des BPI vor dem OVG Nordrhein Westfalen in zweiter Instanz schon einmal das Recht auf Benennung der Mitglieder des Unterausschusses Arzneimittel erstritten. Der G-BA ordnete dieses rechtskräftige Urteil jedoch lediglich als „Einzelfallentscheidung“ ein und weigerte sich, dem BPI entsprechend Auskunft zu erteilen. Auch der Widerspruch des BPI wurde abgewiesen. Dagegen klagte der BPI nun vor dem zuständigen Verwaltungsgericht Berlin. .

Der Hauptgeschäftsführer weiter: „Das Gericht hat nun einmal mehr unser Anliegen bestätigt. Das Urteil trägt dazu bei, Transparenz in die Entscheidungen, in die Gründe und Hintergründe zu bekommen, die durch den G-BA getroffen werden. Dies auch schon deshalb, weil die Entscheidungen weitreichende Auswirkungen auf die deutsche Bevölkerung haben.“

In der Urteilsbegründung heißt es denn auch, dass das Informationsinteresse des BPI an den personenbezogenen Daten der Mitglieder des Unterausschusses Arzneimittel vom Gericht höher bewertet wird, als deren Interesse am Schutz dieser Daten und an der Wahrung ihres Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung. Das Gericht stellte fest, dass das Informationsinteresse des BPI dazu dient zu prüfen, welche beruflichen und fachlichen Hintergründe die einzelnen Mitglieder haben, welchen Einflüssen sie ausgesetzt sein könnten und ob die Interessen und Rechte aller von den Entscheidungen Betroffenen im Unterausschuss durch den entsprechenden Sachverstand repräsentiert sind. Ein solches Interesse – so das Gericht – ist ein besonderes öffentliches Interesse, dem Vorrang vor der Geheimhaltung der Informationen gebührt.

Pressekontakt: Julia Richter, Tel.: +49 30 2 79 09-1 31; jrichter@bpi.de

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BPI Das Urteil Henning Fahrenkamp Unterausschusses Arzneimittel

BPI gewinnt Klage vor dem Berliner Verwaltungsgericht – G-BA muss transparenter werden

Von anchorman Veröffentlicht unter Presseinformationen
Berlin (ots) – Das Informationsfreiheitsgesetz gilt auch für die Unterausschüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Das hat das Verwaltungsgericht in Berlin heute festgestellt: Der G-BA muss demnach auf Anfrage Auskunft geben über die Mitglieder seiner Unterausschüsse. „Das Gericht hat mit seinem Urteil bestätigt, dass die Pharmaindustrie auch ein berechtigtes Interesse an transparenten Informationen hat“, so Dr. Norbert Gerbsch, stellvertretender Hauptgeschäftsführer des Bundesverbandes der Pharmazeutischen Industrie (BPI). „So gilt auch für G-BA-Mitglieder, was für andere Behörden die Regel ist: Die Mitglieder müssen transparente und nachvollziehbare Entscheidungen treffen und sich ihrer Verantwortung dafür bewusst sein. Bewusst, dass die Entscheidungen 90 Prozent der Bevölkerung betreffen und für diese von großer Bedeutung sind.“ Der BPI hatte am 22. Dezember 2014 Klage vorm Verwaltungsgericht eingereicht, nachdem der G-BA ein schriftliches Gesuch des Verbandes auf Auskunft zur personellen Besetzung des Unterausschusses Arzneimittel abgelehnt hatte.

Der Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie e. V. (BPI) vertritt das breite Spektrum der pharmazeutischen Industrie auf nationaler und internationaler Ebene. Über 240 Unternehmen mit ca. 73.000 Mitarbeitern haben sich im BPI zusammengeschlossen

Pressekontakt: Richter, Julia Tel.: +49 30 2 79 09-1 31 jrichter@bpi.de

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